Anlage E
Allgemeine Verkaufs- und Lieferbedingungen
gegenüber Unternehmern (§ 14 BGB), juristischen Personen des öffentlichen Rechts und öffentlich-rechtlichen Sondervermögen (nachfolgend kurz Händler)
1. Allgemeines
1.1. Es werden nur solche Händler beliefert, die mit uns zuvor einen Rahmenvertrag/Selektivvertrieb abgeschlossen haben. In diesem Fall gelten ergänzend diese Allgemeinen Verkaufs- und Lieferbedingungen. Sie gelten auch für alle zukünftigen Lieferungen, Leistungen oder Angebote an den Händler, selbst wenn sie nicht nochmals gesondert vereinbart werden.
1.2. Sollten diese Allgemeinen Verkaufs- und Lieferbedingungen Klauseln enthalten, die zu den Vorgaben im Rahmenvertrag/Selektivvertrieb widersprüchlich sind, sind die Vorgaben des Rahmenvertrags/Selektivvertrieb als vorrangig anzusehen. Diese Allgemeinen Verkaufs- und Lieferbedingungen sind Bestandteil aller Verträge, die wir mit unseren Händlern über die von uns angebotenen Lieferungen und Leistungen abschließen. Sie gelten auch für alle zukünftigen Lieferungen, Leistungen oder Angebote an den Händler, selbst wenn sie nicht nochmals gesondert vereinbart werden.
1.3. Sonstige abweichende oder diesen Allgemeinen Verkaufs- und Lieferbedingungen entgegenstehende Bedingungen des Händlers oder Dritter finden keine Anwendung, es sei denn wir haben diesen ausdrücklich schriftlich zugestimmt. Dieses Zustimmungserfordernis gilt in jedem Fall, beispielsweise auch dann, wenn wir in Kenntnis der Allgemeinen Verkaufs- und Lieferbedingungen des Händlers die Lieferung an ihn vorbehaltlos ausführen.
1.4. Unsere Mitarbeiter sind nicht berechtigt, mündliche Vereinbarungen mit dem Händler zu treffen, die von diesen Allgemeinen Verkaufs- und Lieferbedingungen abweichen.
2. Vertragsschluss
2.1. Unsere Angebote sind freibleibend und unverbindlich, sofern sie nicht ausdrücklich als verbindlich gekennzeichnet sind.
2.2. Unsere Angaben zum Gegenstand der Lieferung oder Leistung sowie unsere Darstellungen desselben (z.B. Zeichnungen und Abbildungen) sind keine garantierten Beschaffenheitsmerkmale.
2.3. Wir sind berechtigt, Dritte und Erfüllungsgehilfen mit der Erfüllung unserer vertraglichen Verpflichtungen zu beauftragen.
3. Lieferung/Lieferfristen
3.1. Die Lieferung der Produkte erfolgt nach Produktions- und Kapazitätsmöglichkeiten. Vorbestellungen des Händlers müssen dem Hersteller bis 31.8. eines Jahres vorliegen, nachgehend eingehende Bestellungen können zur Auslieferung bis Dezember des jeweiligen Jahres nicht garantiert werden.
3.2. Lieferfristen werden individuell vereinbart oder von uns in der Annahme der Bestellung oder des Auftrages angegeben. Die angegebenen Lieferzeiten sind unverbindlich und geben den voraussichtlichen Versandtag ab Werk an. Sie gelten dabei stets nur annähernd, es sei denn, dass ausdrücklich eine feste Frist oder ein fester Termin zugesagt oder vereinbart ist.
3.3. Unsere Lieferfristen und -termine können sich in Fällen, in denen der Händler seinen vertraglichen Pflichten, insbesondere Vorauszahlungen und Mitwirkungspflichten nicht oder nicht rechtzeitig nachkommt, verschieben.
3.4. Der Eintritt unseres Lieferverzugs bestimmt sich nach den gesetzlichen Vorschriften. In jedem Fall ist aber eine Mahnung durch den Händler erforderlich.
3.5. Ist zum Zeitpunkt der Bestellung des Händlers die von ihm ausgewählte Ware dauerhaft nicht lieferbar, sehen wir von einer Annahmeerklärung ab. Ein Vertrag kommt in diesem Fall nicht zustande.
3.6. Sofern wir verbindliche Lieferfristen aus Gründen, die wir nicht zu vertreten haben, nicht einhalten können, werden wir den Händler hiervon unverzüglich in Kenntnis setzen und gleichzeitig die voraussichtliche, neue Lieferfrist mitteilen. Sollte die Ware dauerhaft nicht mehr lieferbar sein, gilt Ziffer 3.5.
3.7. Bei kombinierten Bestellungen (lieferbare und zeitweilig nicht lieferbare Ware) sind wir berechtigt, Teillieferungen vorzunehmen.
3.8. Wir haften nicht bei Unmöglichkeit der Lieferung oder für Lieferverzögerungen, soweit diese durch höhere Gewalt oder sonstige, zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses nicht vorhersehbare Ereignisse verursacht worden sind, die wir nicht zu vertreten haben. Derartige Störungen gehen auch dann nicht zu Lasten des Herstellers, wenn sie bei Zulieferern eintreten, sofern diese Zulieferer die Störung nicht zu vertreten haben.
3.9. Liefertermine für die Vormerkungen zur Jahresbestellung werden bis spätestens Ende November avisiert. Spätester Zeitpunkt für die Abnahme vorbestellter Ware ist somit der 30. November.
4. Versand, Gefahrübergang, Abnahme
4.1. Erfüllungsort für unsere Lieferverpflichtung ist der Ort des Herstellerwerkes oder des Lagers. Auf Verlangen und Kosten des Händlers wird die Ware an einen anderen Bestimmungsort versandt (Versendungskauf). Sofern von Seiten des Händlers keine ausdrückliche Weisung vorliegt, sind wir berechtigt, im pflichtgemäßen Ermessen die Versandart und das Transportmittel sowie den Spediteur oder Frachtführer zu bestimmen.
4.2. Für die Zahlungsverpflichtung des Händlers ist ebenfalls der Ort des Herstellerwerkes Erfüllungsort.
4.3. Soweit handelsüblich, liefern wir die Ware ungeschützt. Die Kosten für Verpackung sowie Schutz- und Transportmittel trägt der Händler.
4.4. Auf Wunsch des Händlers schließen wir eine Transportversicherung ab. Die Kosten hierfür trägt der Händler.
4.5. Transport- und alle sonstigen Verpackungen nach Maßgabe der Verpackungsverordnung nehmen wir nicht zurück, sie werden Eigentum des Händlers; ausgenommen sind Paletten.
4.6. Die Gefahr geht spätestens mit der Übergabe der Ware an den Spediteur, Frachtführer oder sonst zur Ausführung der Versendung bestimmten Dritten auf den Händler über. Verzögert sich der Versand oder die Übergabe infolge eines Umstandes, dessen Ursache beim Händler liegt, geht die Gefahr von dem Tag auf den Händler über, an dem der Liefergegenstand versandbereit ist und wir dies dem Händler angezeigt haben. In diesem Fall sind wir berechtigt, die Ware auf Kosten und Gefahr des Händlers einzulagern, wenn sie nicht binnen vier Tagen abgerufen wird. Die gesetzlichen Vorschriften über den Annahmeverzug bleiben unberührt.
4.7. Eine Direktlieferung an den Endabnehmer des Händlers erfolgt nicht.
5. Preise und Zahlungsbedingungen
5.1. Jeweils zum 1.4. eines Jahres erhält der Händler die für ein Jahr gültige Preisliste. Die in der Preisliste mitgeteilten Endkundenpreise sind empfohlen und unverbindlich. Der Händler ist in der Gestaltung seiner Preise frei[i1] .
5.2. Soweit wir neue Vertragsprodukte auf dem Markt einführen, ist der Händler für die Dauer der Produkteinführung verpflichtet, die Vertragsprodukte nur zum von uns vorgegebenen Einführungspreis abzusetzen.
5.3. Wir sind berechtigt, Höchstverkaufspreise für einzelne Artikel festzulegen. Der Händler ist berechtigt, diese Höchstpreise zu unterschreiten.
5.4. Die Preise verstehen sich ab Werk zuzüglich Verpackung und der gesetzlichen Mehrwertsteuer. Bei Exportlieferungen kommen zusätzlich noch Zoll sowie Gebühren und andere öffentliche Abgaben hinzu.
5.5. Der Versand erfolgt je nach Umfang per Paketdienst oder Spedition.
Folgende Versandkosten werden derzeit innerhalb Deutschlands berechnet.
Netto-Warenwert
bis 500,00 € = 6,80 €
bis 1000,00 € = 12,90 €
bis 2000,00 € = 19,90 €
bis 3000,00 € = 25,90 €
bis 4000,00 € = 31,90 €
bis 6000,00 € = 40,00 €
bis 8000,00 € = 49,00 €
bis 10.000,00 € = 62,00 €
bis 15.000,00 € = 98,00 €
bis 20.000,00 € = 140,00 €
ab 20.001,00 € = 160,00 €
Der Mindestbestellwert beträgt 50,00 €. Falls dieser unterschritten wird, werden 5,00 € Mindermengenpauschale erhoben.
Der Versand außerhalb Deutschlands ist gesondert zu erfragen.
5.6. Für in Deutschland ansässige Händler beträgt das Zahlungsziel 28 Tage, beginnend mit dem Zugang der Rechnung. Bei einem Netto-Rechnungsbetrag unter 500,00 € gewährt der Hersteller einen Skontoabzug in Höhe von 2 % vom Brutto-Rechnungsbetrag, wenn die Zahlung innerhalb von 8 Tagen ab Rechnungszugang erfolgt.
Bei einem Netto-Rechnungsbetrag von über 500,00 € gewährt der Hersteller einen Skontoabzug in Höhe von 4% vom Brutto-Rechnungsbetrag, wenn eine Einzugsermächtigung bzw. ein Lastschriftmandat erteilt oder auf Vorkasse gezahlt wird.
5.7. Für im Ausland ansässige Händler erfolgt die Lieferung generell nur gegen Vorkasse. Hier wird dem Händler ein Skontoabzug in Höhe von 4% vom Brutto-Rechnungsbetrag gewährt.
5.8. Mit Ablauf der Zahlungsfrist kommt der Händler in Verzug. Der Kaufpreis ist während des Verzugs zum jeweils geltenden gesetzlichen Verzugszinssatz zu verzinsen. Wir behalten uns die Geltendmachung eines weitergehenden Verzugsschadens vor. Gegenüber Kaufleuten bleibt unser Anspruch auf den kaufmännischen Fälligkeitszins (§ 353 HGB) unberührt.
5.9. Die Aufrechnung mit Gegenansprüchen des Händlers oder die Zurückbehaltung wegen solcher Ansprüche ist nur zulässig, soweit die Gegenansprüche unbestritten oder rechtskräftig festgestellt sind. Dies gilt nicht, soweit es sich dabei um Mängelrügen oder Gegenansprüche aus demselben Kaufvertrag des Händlers handelt.
5.10. Wir sind berechtigt, noch ausstehende Lieferungen oder Leistungen nur gegen vollständige Vorauszahlung oder Sicherheitsleistung auszuführen oder zu erbringen, wenn uns Umstände bekannt sind oder werden, welche die Kreditwürdigkeit des Händlers wesentlich zu mindern geeignet sind (z.B. ein Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens).
6. Eigentumsvorbehalt
6.1. Alle gelieferten Waren bleiben unser Eigentum (Vorbehaltsware) bis zur vollständigen Erfüllung aller unserer gegenwärtigen und künftigen Forderungen, insbesondere auch der jeweiligen Saldoforderungen, die uns im Rahmen der Geschäftsbeziehung zustehen (gesicherte Forderungen).
6.2. Sofern sich der Händler vertragswidrig verhält – insbesondere sofern er mit der Zahlung einer Entgeltforderung in Verzug gekommen ist – haben wir das Recht, die Vorbehaltsware zurückzunehmen, nachdem wir eine angemessene Frist zur Leistung gesetzt haben. Die für die Rücknahme anfallenden Transportkosten trägt der Händler. Sofern wir die Vorbehaltsware zurücknehmen, stellt dies einen Rücktritt vom Vertrag dar. Ebenfalls einen Rücktritt vom Vertrag stellt es dar, wenn wir die Vorbehaltsware pfänden. Von uns zurückgenommene Vorbehaltsware dürfen wir verwerten. Der Erlös der Verwertung wird mit denjenigen Beträgen verrechnet, die uns der Händler schuldet, nachdem wir einen angemessenen Betrag für die Kosten der Verwertung abgezogen haben.
6.3. Der Händler darf die Vorbehaltsware verwenden und im ordentlichen Geschäftsgang weiter veräußern, solange er nicht in Zahlungsverzug ist. Die Entgeltforderungen des Händlers gegen seine Abnehmer aus einem Weiterverkauf der Vorbehaltsware sowie diejenigen Forderungen des Händlers bezüglich der Vorbehaltsware, die aus einem sonstigen Rechtsgrund gegen seine Abnehmer oder Dritte entstehen (insbesondere Forderungen aus unerlaubter Handlung und Ansprüche auf Versicherungsleistungen) und zwar einschließlich sämtlicher Saldoforderungen aus Kontokorrent tritt uns der Händler bereits jetzt sicherungshalber in vollem Umfang ab. Wir nehmen diese Abtretung an.
Der Händler darf diese an uns abgetretenen Forderungen auf seine Rechnung im eigenen Namen für uns einziehen, solange wir diese Ermächtigung nicht widerrufen. Unser Recht, diese Forderungen selbst einzuziehen, wird dadurch nicht berührt; allerdings werden wir die Forderungen nicht selbst geltend machen und die Einzugsermächtigung nicht widerrufen, solange der Händler seinen Zahlungsverpflichtungen ordnungsgemäß nachkommt.
Sofern sich der Händler jedoch vertragswidrig verhält, – insbesondere sofern er mit der Zahlung einer Entgeltforderung in Verzug gekommen ist – können wir vom Händler verlangen, dass dieser uns die abgetretenen Forderungen und die jeweiligen Schuldner bekannt gibt, den jeweiligen Schuldnern die Abtretung mitteilt und uns alle Unterlagen aushändigt sowie alle Angaben macht, die wir zur Geltendmachung der Forderungen benötigen.
6.4. Verpfändungen und Sicherungsübereignungen der Vorbehaltsware sind unzulässig. Im Falle eines Zugriffs Dritter auf die uns gehörenden Waren hat der Händler uns unverzüglich schriftlich zu benachrichtigen und diese Dritten auf unser Eigentum hinzuweisen.
6.5. Wenn der Händler dies verlangt, sind wir verpflichtet, die uns zustehenden Sicherheiten insoweit freizugeben, als ihr realisierbarer Wert den Wert unserer offenen Forderungen gegen den Händler um mehr als 10 % übersteigt.
7. Gewährleistung
7.1. Für die Rechte des Händlers bei Sach- und Rechtsmängeln (einschließlich Falsch- und Minderlieferung) gelten die gesetzlichen Vorschriften, soweit im nachfolgenden nichts anderes bestimmt ist. In allen Fällen unberührt bleiben die gesetzlichen Sondervorschriften bei Endlieferung der Ware an einen Verbraucher (Lieferantenregress gem. §§ 478, 479 BGB).
7.2. Grundlage unserer Mängelhaftung ist die vereinbarte Beschaffenheit der Ware, insbesondere kann der Händler beim Bezug von deklassierter Ware keine Mängelrechte in Bezug auf die vereinbarten Fehler dieser Ware geltend machen.
7.3. Angaben zum Gegenstand der Lieferung oder Leistung (z.B. Gewichte, Maße, Material, Schnitt, Ausstattung, Design und Farbe) sowie unsere Darstellungen desselben (z.B. Zeichnungen und Abbildungen) sind nur annähernd maßgeblich, soweit nicht die Verwendbarkeit zum vertraglich vorgesehenen Zweck eine genaue Übereinstimmung voraussetzt.
7.4. Die gelieferte Ware ist unverzüglich nach Ablieferung an den Händler oder an den von ihm bestimmten Dritten sorgfältig zu untersuchen. Sie gilt als genehmigt, wenn uns wegen offensichtlicher Mängel oder anderer Mängel, die bei einer unverzüglichen, sorgfältigen Untersuchung erkennbar waren, nicht binnen drei Werktagen nach der Entdeckung des Mangels oder jedem früheren Zeitpunkt, in dem der Mangel für den Händler bei normaler Verwendung des Liefergegenstandes ohne nähere Untersuchung erkennbar war, eine schriftliche Mängelrüge zugeht. Versäumt der Händler die ordnungsgemäße Untersuchung und/oder Mängelanzeige, ist unsere Haftung für den nicht angezeigten Mangel ausgeschlossen.
7.5. Ist die gelieferte Ware mangelhaft, können wir zunächst wählen, ob wir Nacherfüllung durch Beseitigung des Mangels oder durch Lieferung mangelfreier Ware leisten. Im Falle des Fehlschlagens der Nacherfüllung kann der Händler vom Vertrag zurücktreten oder die Vergütung angemessen mindern.
7.6. Der Händler hat uns die zur Nacherfüllung erforderliche Zeit und Gelegenheit zu geben, insbesondere die beanstandete Ware zu Prüfzwecken zugänglich zu machen bzw. zu übergeben.
7.7. Der Händler ist verpflichtet, im Zusammenhang mit dem Absatz der Vertragsprodukte an Endabnehmer seinerseits eine Gewährleistung zu übernehmen.
7.8. Der Händler wird den Unternehmer unverzüglich über ihm bekannt werdende Produktfehler und Risiken bei der Verwendung der Vertragsprodukte informieren.
7.9. Der Händler wird Vertragsprodukte nicht ohne vorherige Zustimmung des Unternehmers ändern. Dies gilt auch in Bezug auf deren Ausstattung und Verpackung sowie Warnhinweise. Verstößt der Händler gegen diese Pflicht, so haftet er dem Unternehmer im Innenverhältnis für Produkthaftungsansprüche Dritter, wenn und soweit der entstandene Schaden durch das Verhalten des Händlers verursacht wurde.
8. Verjährung
8.1. Abweichend von § 438 Abs 1 Nr 3 BGB beträgt die allgemeine Verjährungsfrist für Ansprüche aus Sach- und Rechtsmängeln ein Jahr ab Ablieferung. Soweit eine Abnahme vereinbart ist, beginnt die Verjährung mit der Abnahme.
8.2. Die vorstehenden Verjährungsfristen des Kaufrechts gelten auch für vertragliche und außervertragliche Schadensersatzansprüche des Händlers, die auf einem Mangel der Ware beruhen, es sei denn die Anwendung der regelmäßigen gesetzlichen Verjährung (§§ 195, 199 BGB) würde im Einzelfall zu einer kürzeren Verjährung führen. Die Verjährungsfristen des Produkthaftungsgesetzes bleiben in jedem Fall unberührt. Ansonsten gelten für Schadensersatzansprüche des Händlers gem. Ziffer 9. ausschließlich die gesetzlichen Verjährungsfristen.
9. Haftung
9.1. Soweit in diesen Bedingungen nichts anderes geregelt ist, haften wir auf Schadensersatz wegen Verletzung vertraglicher oder außervertraglicher Pflichten nur bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit. Für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit nichtleitender Erfüllungsgehilfen haften wir jedoch nur, wenn sie eine wesentliche vertragliche Pflicht verletzen.
9.2. Wir haften nicht im Falle einfacher Fahrlässigkeit unserer Organe, gesetzlichen Vertreter, Angestellten oder sonstigen Erfüllungsgehilfen soweit es sich nicht um eine Verletzung vertragswesentlicher Pflichten handelt. Vertragswesentlich sind solche Verpflichtungen, die die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrages überhaupt erst ermöglichen und auf deren Einhaltung der Händler als Händler regelmäßig vertraut und vertrauen darf.
9.3. Die vorstehenden Haftungsbeschränkungen gelten nicht für unsere Haftung wegen vorsätzlichen Verhaltens, für garantierte Beschaffenheitsmerkmale, wegen der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit oder nach dem Produkthaftungsgesetz.
10. Schlussbestimmungen
10.1. Für diese Allgemeinen Verkaufs- und Lieferbedingungen und alle Rechtsbeziehungen zwischen uns und dem Händler gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des UN-Kaufrechts.
10.2. Gerichtsstand ist unser Geschäftssitz. Wir sind auch berechtigt, den Händler an seinem allgemeinen Gerichtsstand zu verklagen.